Rechtstracker.at

§ 28 VKrG

Fassungen
11.06.2010 bis 17.03.2025 — BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute18.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 6/2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 2818.03.202519.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 2811.06.201017.03.2025 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

11.06.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

17.03.2025danach: BGBl. I Nr. 6/2025

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 28,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Kredite ohne die gemäß Paragraph 5, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. Ziffer 2
    in die gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  3. Ziffer 3
    die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, bewertet, den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
  4. Ziffer 4
    nicht alle gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 10, zur Verfügung stellt,
  6. Ziffer 6
    nicht entsprechend Paragraph 11, oder Paragraph 22, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,
  7. Ziffer 7
    den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechenden Kontoauszugs informiert,
  8. Ziffer 8
    bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 24, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 24, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  9. Ziffer 9
    eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 25, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
  10. Ziffer 10
    eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 25 und Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117853