Rechtstracker.at

§ 29 VKrG

Fassungen
11.06.2010 bis 20.03.2013 — BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute18.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 6/2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 2918.03.202519.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 2906.01.202117.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 1/2021
§ 2918.07.201705.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 93/2017
§ 2927.11.201517.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 135/2015
§ 2921.03.201326.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 50/2013
§ 2911.06.201020.03.2013 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

11.06.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

20.03.2013danach: BGBl. I Nr. 50/2013

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 11, 14, Absatz eins und 2, Paragraphen 15, 17, 22 und 24 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in Paragraph 6, angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können. Paragraph 19, ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in Paragraph 19, angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können.
  5. Absatz 5,Paragraph 9, ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Angaben neben der in Paragraph 9, angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können, soweit nicht die auf das Vertragsverhältnis bisher anwendbaren Vorschriften eine bestimmte Form der Mitteilung von Angaben im Vertrag vorgesehen haben. Durch eine dem vorstehenden Satz entsprechende Mitteilung der Angaben gilt die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz für den Beginn der Rücktrittsfrist als erfüllt.
  6. Absatz 6,Paragraph 25, Absatz eins, ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des Paragraph 5 a, KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach Paragraphen 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
  7. Absatz 7,Paragraphen 10 und 21 sind erst ab 1. November 2010 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 1. November 2010 noch aufrecht sind.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117854