Rechtstracker.at

§ 14 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.01.2014 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute15.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 1425.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.01.2014danach: BGBl. II Nr. 470/2013

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zuteilung des Kennzeichens

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
  2. Absatz 2,Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.
  4. Absatz 4,Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle zuzuteilen ist.
  5. Absatz 5,Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß Paragraph 7, für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 4, darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.

Schlagworte

Erprobungsflug

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118207