Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,An Luftschiffen muss das Kennzeichen angebracht sein
auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, oder
auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse.
(2)Absatz 2,An Freiballonen muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.
(3)Absatz 3,Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Dokumentnummer
NOR40118209