Rechtstracker.at

§ 19 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.09.2020 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 1925.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020danach: BGBl. II Nr. 383/2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118212