Rechtstracker.at

§ 21 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.09.2020 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 2125.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020danach: BGBl. II Nr. 383/2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2,Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118214