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§ 44 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.01.2014 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute15.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 4425.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.01.2014danach: BGBl. II Nr. 470/2013

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

4. Teil
Zulässige Verwendung

Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
    2. Ziffer 2
      das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 2 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
    4. Ziffer 4
      die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A) und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung
    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen.
  2. Absatz 2,Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Paragraph 42, bzw. Paragraphen 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
  4. Absatz 4,Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die im Absatz eins, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 2, genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118237