Rechtstracker.at

§ 52 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.09.2020 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 5225.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020danach: BGBl. II Nr. 383/2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instandhaltungsbetriebe

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,) zu erteilen.
  3. Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118245