Rechtstracker.at

§ 53 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.01.2014 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 5315.01.201414.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
§ 5325.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.01.2014danach: BGBl. II Nr. 470/2013

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 sinngemäß erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR-21 - bzw. Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003,).
  3. Absatz 3,In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-21/Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
  5. Absatz 5,Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.
  7. Absatz 7,Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Absatz eins, genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.

Schlagworte

Entwicklungsbetrieb

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118246