Rechtstracker.at

§ 54 ZLLV 2010

Fassungen
25.05.2010 bis 14.09.2020 — BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
§ 5425.05.201014.09.2020 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

25.05.2010BGBl. II Nr. 143/2010

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020danach: BGBl. II Nr. 383/2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Absatz 2, genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im Paragraph 47, Absatz 5, angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen
    1. Ziffer eins
      für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, und
    2. Ziffer 2
      für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
  3. Absatz 3,Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 50, enthalten.
  4. Absatz 4,Von den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.

Schlagworte

Bauteil

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118247