Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
9. Teil
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem § 65 Abs. 3 ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. § 10 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem Paragraph 65, Absatz 3, ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. Paragraph 10, Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR40118274