Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 67 Versorgungsrecht
Text
Berechnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMSVG zu beachten.
(2)Absatz 2,Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR40118308