Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden: Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2, Weingesetz 2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
Weißweinrebsorten:
Bronner, Muscaris, Cabernet blanc, Souvignier gris, Johanniter;
Rotweinrebsorten:
Regent, Cabernet Jura.
Schlagworte
Rebsortenbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
NOR40118334