Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Allgemeine Anforderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
(2)Absatz 2,Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, entsprechen.
(3)Absatz 3,Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
(4)Absatz 4,Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
(5)Absatz 5,Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.
(6)Absatz 6,Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Dokumentnummer
NOR40118367