Rechtstracker.at

§ 195a IO

Fassungen
01.07.2010 bis 31.10.2017 — BGBl. I Nr. 29/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 195a01.07.201031.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 29/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2017
§ 195a01.07.200230.06.2010 BGBl. I Nr. 75/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 195 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 29/2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verbesserter Zahlungsplan

Paragraph 195 a,

  1. Absatz eins,Das Insolvenzverfahren ist nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners mit Beschluss fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass
    1. Ziffer eins
      seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und
    2. Ziffer 2
      innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner derzeit auf Karenz ist oder den Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, wenn der Abschluss einer beruflichen (Zusatz-)Ausbildung durch den Schuldner bevorsteht oder ein arbeitsloser Schuldner die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat einen solchen Antrag spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Im Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird, ist auch eine angemessene, zwei Jahre nicht übersteigende Frist zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Schlagworte

Zusatzausbildung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118518