Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanktionengesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 13.Paragraph 13,
Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Wer eine in Paragraph 3, oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR40118623