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§ 5

Fassungen
01.07.2010 bis 14.06.2018 — BGBl. I Nr. 36/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute11.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 5/2025
§ 515.06.201810.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 501.07.201014.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/2010
§ 501.01.200430.06.2010 BGBl. I Nr. 123/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 36/2010

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.
  2. Absatz 2,Zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, die Oesterreichische Nationalbank durch Verordnung zu ermächtigen, die in Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten auch an bestimmte internationale Organisationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erforderlich ist.

Im RIS seit

02.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40118635