Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, zur Anwendung gelangt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40118640