Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 412Paragraph 412
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 412. Eintragungen im A-Register.Paragraph 412, Eintragungen im A-Register.
(1)Absatz eins,Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.
(2)Absatz 2,Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach Paragraph 51, AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.
(3)Absatz 3,Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (Paragraphen 23, 137, ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach Paragraph 139, IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (Paragraph 130, AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach Paragraph 72, Absatz 2, oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:
bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 IO. die Buchstaben “Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort “Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “kA.”; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “kA.” abzustreichen.bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, IO. die Buchstaben “Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort “Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “kA.”; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “kA.” abzustreichen.
(4)Absatz 4,Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.
(5)Absatz 5,Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (Paragraph 363, Absatz 2,).
(6)Absatz 6,Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort “Anerbe” kenntlich zu machen.Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900, oder des Kärntner Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1903, durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort “Anerbe” kenntlich zu machen.
Anmerkung
Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-A-Verfahren.
Zu Abs. 6: wurde durch Erlass BMJ 8.4.1992 JABl. 19 Z 5 mit Ablauf des 30.4.1992 außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40118681