Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.In den Fällen des Absatz eins, hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5,einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 undeines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach Paragraph 11, und
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiGeines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG
festzusetzen.
(4)Absatz 4,Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.Im Falle des Absatz 3, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 16, bleibt hierbei unberührt.
(5)Absatz 5,Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.Die betragliche Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40118740