Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Überlassung an Zahlungs statt
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Das Vermögen ist zu verteilen:
zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO;zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden;
schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010
Dokumentnummer
NOR40118870