Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hufschmied/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Hufschmied/in
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Hufschmied/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40118968