Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.7.2010 vgl. § 15 Abs. 12Bezugszeitraum: Absatz eins, ab 1.7.2010 vergleiche Paragraph 15, Absatz 12
Text
Bemessungsgrundlage
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Paragraph eins, Ziffer 2,) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 zu bemessen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
(3)Absatz 3,Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40119030