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§ 45 ZollR-DG

Fassungen
16.06.2010 bis 30.04.2016 — BGBl. I Nr. 34/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 4516.06.201030.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 4528.04.200415.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 26/2004
§ 4501.01.199527.04.2004 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 20, ZK

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikels 20 Absatz 3, ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (Paragraph 2,) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
  2. Absatz 2,Zollsätze, die
    1. Litera a
      in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
    2. Litera b
      nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
    hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  3. Absatz 3,Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Absatz 2, sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4,Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Absatz 2, zu erhalten.

Anmerkung

1. Art. I Z 15 der Novelle BGBl. I Nr. 26/2004 lautet: "Im § 45 Abs. 3 lautet der zweite Halbsatz des dritten Satzes:...", richtig wäre: "...lautet der zweite Halbsatz des vierten Satzes:...".
2. Art. 11 Z 18 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften“ der Ausdruck „Zolltarif der Europäischen Union ..."; richtig wäre: "In § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften" der Ausdruck „Zolltarifs der Europäischen Union ...";

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119053