Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
17.06.2010 bis 06.03.2012 — BGBl. II Nr. 179/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 203.07.201820.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 144/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2020
Anl. 217.02.201702.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 51/2017
Anl. 225.01.201416.02.2017 § → § BGBl. II Nr. 13/2014
Anl. 207.03.201224.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 53/2012
Anl. 217.06.201006.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 179/2010
Anl. 201.05.200616.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 184/2006
Anl. 206.11.200230.04.2006 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

17.06.2010BGBl. II Nr. 179/2010

Außerkrafttretensdatum

06.03.2012danach: BGBl. II Nr. 53/2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2

Von Paragraph 4, ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Paragraph 4, Absatz 3

Blei als Bestandteil einer Legierung

  1. Ziffer eins
    Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

  1. Ziffer 2 a
    Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 2 b
    Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 2 c
    Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 

 

  1. Ziffer 3
    Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 

 

  1. Ziffer 4 a
    Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 4 b
    Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

  1. Ziffer 5
    Batterien

 

römisch zehn

  1. Ziffer 6
    Schwingungsdämpfer

 

römisch zehn

  1. Ziffer 7 a
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 7 b
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 7 c
    Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 8 a
    Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilenanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten.

Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 b
    Blei in Lötmittel in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 c
    Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 d
    Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 e
    Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 f
    Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 g
    Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 h
    Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 i
    Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten von Verbundglas

Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 8 j
    Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

2)

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 9
    Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

  1. Ziffer 10
    Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen

 

römisch zehn 4)

(für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

  1. Ziffer 11
    Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

  1. Ziffer 12 a
    Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 12 b
    Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 13
    Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen

 

 

Quecksilber

  1. Ziffer 14 a
    Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

  1. Ziffer 14 b
    Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

Cadmium

  1. Ziffer 15
    Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft

3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.

4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

  • Strichaufzählung
    Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
  • Strichaufzählung
    Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, fällt.
  • Strichaufzählung
    Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.

Schlagworte

Anwendungsbereich, Lagerbuchsen, Glasmatrix

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40119083