Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
17.06.2010 bis 06.03.2012 — BGBl. II Nr. 179/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a heute07.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 53/2012
§ 12a17.06.201006.03.2012 BGBl. II Nr. 179/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

17.06.2010BGBl. II Nr. 179/2010

Außerkrafttretensdatum

06.03.2012danach: BGBl. II Nr. 53/2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Fahrzeughändler

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40119086