Rechtstracker.at

§ 36 WaffG

Fassungen
01.10.2012 bis 30.04.2015 — BGBl. I Nr. 43/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 3614.12.201927.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 3601.05.201513.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 52/2015
§ 3601.10.201230.04.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 3601.07.199730.09.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2012BGBl. I Nr. 43/2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015danach: BGBl. I Nr. 52/2015

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

Europäischer Feuerwaffenpaß

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
  2. Absatz 2,In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
  3. Absatz 3,Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.
  4. Absatz 4,Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119244