Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.Absatz 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,
Text
§ 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.Paragraph 53, Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1)Absatz eins,Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR40119291