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§ 22 KOG

Fassungen
01.10.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 84/2013
§ 2201.10.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 84/2013

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verwendung der Mittel

Paragraph 22,

Die Mittel gemäß Paragraph 21, können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  2. Ziffer 2
    Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  3. Ziffer 3
    Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
  5. Ziffer 5
    Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
  6. Ziffer 6
    Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
  7. Ziffer 7
    Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
  8. Ziffer 8
    Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
  9. Ziffer 9
    Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21, PrTV-G).

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119387