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§ 26 KOG

Fassungen
01.10.2010 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2023
§ 2601.01.202131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 150/2020
§ 2601.10.201031.12.2020 BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 150/2020

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 und der Paragraphen 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den Paragraphen 26 bis 28 zu bestreiten.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119391