Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Zuständigkeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (Paragraph 12,) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
(3)Absatz 3,Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter (Anm.: richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter Anmerkung, richtig: Mediendiensteanbieter) und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,);
Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);Verfahren aufgrund von Beschwerden (Paragraph 25, PrR-G, Paragraph 61, AMD-G);
Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondereRechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,), insbesondere
Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
(4)Absatz 4,Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;
Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;
Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
Medienförderung:
Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);Vertriebsförderung (Abschnitt römisch zwei PresseFG 2004);
Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);Regionalförderung (Abschnitt römisch drei PresseFG 2004);
Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt römisch vier PresseFG 2004);
Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);Publizistikförderung (Abschnitt römisch zwei PubFG);
(5)Absatz 5,Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
(6)Absatz 6,Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR40119420