Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
5. Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Einrichtung und Aufgaben
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durch die KommAustria ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, durch die KommAustria ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen.Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen.
(3)Absatz 3,Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(4)Absatz 4,Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz eins, 2 und 4 zu.
(5)Absatz 5,Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
(6)Absatz 6,Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR40119427