Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2)Absatz 2,Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3)Absatz 3,Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
die Menschenwürde verletzen,
Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
rechtswidrige Praktiken fördern.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
NOR40119545