Rechtstracker.at

§ 42 AMD-G

Fassungen
01.10.2010 bis 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2020
§ 4201.10.201023.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 50/2010 · aufgehoben
§ 4201.08.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2004
§ 4201.08.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schutz von Minderjährigen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
  2. Absatz 2,Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Absatz 2, ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
  4. Absatz 4,Im Besonderen muss bei Fernsehsendungen im Sinne des Absatz 2,, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Absatz eins, untersagt ist, durch Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt werden, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119556