Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind
Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
Kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen;
Sendezeiten für ideelle Werbung.
(3)Absatz 3,Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
NOR40119558