Rechtstracker.at

§ 12 SchUG-BKV

Fassungen
01.09.2010 bis 03.08.2015 — BGBl. I Nr. 53/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute04.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 1201.09.201003.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 1201.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 53/2010

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015danach: BGBl. I Nr. 97/2015

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Stundenplan, individuelle Modulwahl

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).
  2. Absatz 2,Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (Paragraph 11,) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie findet Absatz 2, nicht Anwendung.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119684