Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
GLÜCKSSPIELABGABEN
Glücksspielabgabe
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2)Absatz 2,Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:
Die Glücksspielabgabe beträgt 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, beträgt die Glücksspielabgabe 16 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, beträgt die Glücksspielabgabe 16 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(3)Absatz 3,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten beträgt die Glücksspielabgabe 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen, es sei denn sie werden auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(4)Absatz 4,Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sind von der Glücksspielabgabe befreit.Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3,, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, sind von der Glücksspielabgabe befreit.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40119849