Rechtstracker.at

§ 58 GSpG

Fassungen
01.01.2011 bis 31.08.2011 — BGBl. I Nr. 54/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5801.09.201131.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 76/2011
§ 5801.01.201131.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 54/2010
§ 5801.04.199131.12.2010 BGBl. Nr. 344/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 54/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011danach: BGBl. I Nr. 76/2011

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Ermäßigte Glücksspielabgabe

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach Paragraphen 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.
  2. Absatz 2,Die Glücksspielabgabe nach Absatz eins, ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach Paragraphen 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn).

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40119850