Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2)Absatz 2,Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Absatz eins, eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (Paragraph 38,) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;
wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3)Absatz 3,Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Absatz eins und die Suspendierung gemäß Absatz 2,, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4)Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (Paragraphen 194 und 208 Absatz 4, StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
(5)Absatz 5,Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Absatz eins und 2 und nach Paragraph 43, Absatz eins und 3 ist der UVS.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013
Dokumentnummer
NOR40119873