Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Auskunftspflicht
§ 23b.Paragraph 23 b,
Arbeitgeber im Sinne § 8 Abs. 8 erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind. Arbeitgeber im Sinne Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40119900