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§ 160 StGB

Fassungen
01.08.2010 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 58/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 16001.08.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 16001.01.197531.07.2010 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. I Nr. 58/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 112/2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß im Insolvenzverfahren zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
    3. Ziffer 3
      ein Gläubiger, der für die Zustimmung zum Abschluss eines Sanierungsplans ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.
  2. Absatz 2,Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

Schlagworte

Ausgleich, Konkurs, Stimmrechtserschleichung, Stimmenkauf, Stimmenverkauf, Gläubigerbestechung, Bestechung

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40119953