Rechtstracker.at

§ 140f NO

Fassungen
01.08.2010 bis 31.08.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 140f01.08.201031.08.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013
§ 140f29.10.200331.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2003
§ 140f01.06.199928.10.2003 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 f,

  1. Absatz eins,Das ,,Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach Paragraph 10, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach Paragraph 10, Absatz eins, oder die Treuhänderhypothek nach Paragraph 10, Absatz 2, TNG.
  2. Absatz 2,Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß Paragraph 10, TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Absatz eins, genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.
  3. Absatz 3,Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
    1. Litera a
      bei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und
    2. Litera b
      zu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.
  6. Absatz 6,In den von der Österreichischen Notariatskammer nach Paragraph 140 b, Absatz 4, zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.

Schlagworte

Verlassenschaftsgericht, Pflegschaftsgericht

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40119958