Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zuständige Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.
(2)Absatz 2,Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des Paragraph 141 a, LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Dokumentnummer
NOR40120008