Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Regelungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Zweck dieser Verordnung ist
die nähere Festlegung des Verfahrens zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung für die Qualifikation von Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25, festgelegte Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen ausüben, sowiedie nähere Festlegung des Verfahrens zur Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung für die Qualifikation von Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 92 vom 03.04.2008 Seite 25, festgelegte Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen ausüben, sowie
die Zuordnung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Bescheinigungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.die Zuordnung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Bescheinigungsstellen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40120252