Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zertifizierungsstellen für Personen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr.Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr.
(2)Absatz 2,Wird gemäß § 2 Abs. 4 durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:Wird gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen der Zertifizierungsstelle,
den vollständigen Namen des Inhabers,
gegebenenfalls das Ablaufdatum,
die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
(3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305 aus 2008, zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:
den Namen der zertifizierten Person,
die Zertifizierungsnummer und
den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.
Schlagworte
Elektroindustrie, Qualifizierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40120263