Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zertifizierung von Unternehmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:Der an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:
die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen,
die Anzahl und die Namen der zum Zeitpunkt des Antrages im Unternehmen beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate,
eine Bestätigung einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten unabhängigen Person oder Stelle, durch die nachgewiesen wird, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats sind und
ein Bestätigung einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten unabhängigen Person oder Stelle, aus der hervorgeht, dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.
Dies gilt auch, falls der Antrag auf Zertifizierung gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 bei der Zertifizierungsstelle für Personen eingebracht wird. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle für Personen den Antrag samt beigebrachten Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter zu leiten.Dies gilt auch, falls der Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 bei der Zertifizierungsstelle für Personen eingebracht wird. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle für Personen den Antrag samt beigebrachten Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter zu leiten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens - Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens - Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entziehung eines Unternehmens-Zertifikates gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten - nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entziehung eines Unternehmens-Zertifikates gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten - nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.
Schlagworte
Qualifizierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40120272