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§ 1a BLRG

Fassungen
19.08.2010 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 77/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2013
§ 1a19.08.201018.06.2013 BGBl. I Nr. 77/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesluftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. I Nr. 77/2010

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 97/2013

Abkürzung

BLRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene unbehandelte Materialien, wobei
    1. Ziffer eins
      Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub und
    2. Ziffer 2
      nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt,
    sind.
  2. Absatz 2,Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
  3. Absatz 3,Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
  4. Absatz 4,Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
  5. Absatz 5,Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
  6. Absatz 6,Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40120367