Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Überprüfung
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den SicherheitsbehördenGewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40120516