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§ 122 BHG 2013

Fassungen
ab 01.01.2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 67/2010

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2012

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, Ziffer 4, jedoch am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
      1. Litera a
        von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und
      2. Litera b
        für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraphen 95 und 96 BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
      durchgeführt werden,
      1. Litera c
        Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Ziffer 4, zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
    5. Ziffer 5
      Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Absatz 10, Ziffer 3,) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 67, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 79, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten, Bestandsverrechnung

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40120547