Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69bParagraph 69 b
Text
§ 69b.Paragraph 69 b,
Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß § 39a;die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,;
unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten;
allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9;allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von Paragraph 22 d, Absatz 10 und 11 und Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9;
unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen § 22d Abs. 10 und 11 und § 22f Abs. 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Paragraph 22 d, Absatz 10 und 11 und Paragraph 22 f, Absatz 3 bis 9 verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen.
Anmerkung
1. Vgl. § 103n
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR40120632